Vertretung rechtliche Grundlagen

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in der Schweiz richtet sich die Stellvertretung nach Art. 32 OR: Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschlisst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Bei der direkten (echten, unmittelbaren und offenen) Stellvertretung handelt also der bevollmächtigte Vertreter in fremdem Namen. Die Artikel OR 32ff sind grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte des Schuldrechts anwendbar, d.h. auf ein-, zwei- oder mehrseitige Verträge, bei Beschlüssen, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften. Aufgrund von ZGB 7 gilt als Stellvertretungsrecht auch für das Zivilrecht, doch ist gleichzeitig zu beachten, dass zahlreiche zivilrechtliche Geschäfte vertretungsfeindlich sind (so genannte absolut höchstpersönliche Rechte, wie Errichtung eines Testaments) [Handkommentar zum Schweizer Zivilrecht, 2007, A. Kut; A.K. Schnyder zu Art. 32 OR, Rz. 11]. Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR gilt: Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft [Vollmachtsvertrag] eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. Somit kann der Inhalt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei gewählt werden.

Die aktive Teilnahme an einer Mitgliederversammlung eines Vereins ist kein höchstpersönliches Recht. Gleiches gilt für das passive Wahlrecht eines Vereinsvorstands. Aus diesem Grund kann nach Schweizer Recht eine Stellvertretung ohne weiteres erfolgen.

Autor
Mastgans