Statuten
From Pirates without Borders
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Dieses Dokument wurde von der Gründungsversammlung am 27. Februar 2010 verabschiedet |
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Dieses Dokument wurde von der Generalversammlung am 26. Februar 2011 revidiert |
Contents |
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
- Unter den Namen Piraten ohne Grenzen (POG) / Pirates sans Frontières (PSF) / Pirates without Borders (PWB) besteht ein unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in 9000 St. Gallen.
Art. 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Piratengemeinschaft mit folgenden Zielen:
- a. Aufbau und Stärkung länderübergreifender Zusammenarbeit zur Förderung freier Menschen, freien Wissens, freier Kultur, freier Software und digitaler Nachhaltigkeit;
- b. Das Bewusstsein über die globale Natur von Menschenrechten und der Auswirkungen internationaler Handels- und Wirtschaftsabkommen schärfen;
- c. Eine internationale Gesinnung des Respekts und der Völkerfreundschaft zu fördern, als Grundlage für die Erreichung der Ziele der Piratenbewegung;
- d. Weltanschauliche Perspektiven aufzuzeigen, damit in der Gesellschaft mehr Freiheit und Demokratie verwirklicht wird.
Art. 3 Allgemeine Prinzipien
- Der Verein hebt bei seiner Arbeit das Prinzip von Öffentlichkeit und Transparenz hervor. Regelwerke, Protokolle, Entscheide und Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht, sofern diese Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte nicht berühren.
- Die Tätigkeit des Vereins und der geförderten Projekte dürfen den Zielen der Piratenparteien nicht zuwider laufen.
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 4 Arten von Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind:
- a. natürliche Personen, die sich als Mitglieder bezeichnen;
- b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.
Art. 5 Ein- und Austritt
- Mitglied beim Verein kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern.
- Mitgliedsorganisation beim Verein kann jede juristische Person werden, deren Grundsätze den Zwecken des Vereins nicht widersprechen.
- Eintritts- und Austrittsgesuche können eingereicht werden durch:
- a. Brief;
- b. Webformular;
- c. E-Mail;
- Für die Aufnahme der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen ist der Vorstand verantwortlich.
- Der Eintritt ist rechtskräftig mit dem Eingang des ersten Mitgliederbeitrages.
- Das Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrags wird als Austritt angesehen.
Art. 6 Ausschluss
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei krasser Missachtung der Vereinsgrundsätze. Für Ausschlussverfahren ist die Schiedsstelle zuständig. Ihr Entscheid ist endgültig und bindend.
- Der Antrag auf Ausschluss kann jederzeit durch jedes Mitglied gefordert werden, der Vorstand leitet daraufhin das Verfahren ein.
- Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
- Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder Mitglieder werden.
Art. 7 Allgemeine Pflichten
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze des Vereins einzustehen.
- Jedes Mitglied muss zur Finanzierung des Vereins einen jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.
- Mitglieder begegnen sich im Geiste der Kameradschaft.
Kapitel 3: Organisation
Art. 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- a. Generalversammlung (GV);
- b. Vorstand
- c. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
Art. 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
- Die Generalversammlung ist zuständig für:
- a. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung;
- b. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- c. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
- d. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
- e. die Absetzung des Vorstands und der Geschäftsprüfungskommission durch eine Zweidrittelmehrheit;
- f. Wahl des Vorstandes;
- g. Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
- h. Statutenänderungen;
- i. Ausschluss und Mutationen von Mitgliedern;
- j. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
- Die Generalversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
- Im Beisein aller Mitglieder kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
Art. 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:
- a. Präsidenten;
- d. Aktuar;
- c. Schatzmeister.
- d. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitglieder, über deren Aufgaben der Vorstand selbst
entscheidet.
- An der ordentlichen Generalversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt.
- Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
- Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
- a. die Leitung des Vereins;
- b. die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
- c. Finanzverwaltung;
- d. Bereitstellung der Infrastruktur für die Projekte;
- e. Erfüllung der speziellen Aufgaben gemäss Pflichtenheft;
- f. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Statuten oder Pflichtenheft anderen Organen zugeschrieben sind.
- Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Statuten und Pflichtenheft ermächtigen den Vorstand zu den entsprechenden Mitteln.
Art. 11 Geschäftsprüfungskommission
- Die Geschäftsprüfungskommission ist das Kontrollorgan und interne Revisionsstelle des Vereins. Sie überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und erhält dazu Einsicht in alle Protokolle und in die Buchführung.
- Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit Bericht erstatten. Eine jährliche Berichterstattung an der ordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch.
- Der Amtsantritt erfolgt sofort mit dem Ende der Generalversammlung. Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission beträgt zwei Jahre. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
Kapitel 4: Verfahrensordnung
Art. 12 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
- Die Beschlussfassung des Vereins besteht aus Diskussion und Abstimmung.
- Alle Mitglieder, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während der Generalversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
- Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder.
- Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann werden Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.
- Stimmvertretung an der Generalversammlung ist nicht möglich.
Art. 13 Versammlungsordnung an der Generalversammlung
- Die Generalversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Anträge behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
- Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und die Versammlungsordnung angenommen wurde.
- Die Generalversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet, der zuständig ist für:
- a. die Durchführung der Generalversammlung gemäss Versammlungsordnung;
- b. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder zusammen mit dem Vorstand;
- c. die Leitung der Diskussion an der Generalversammlung;
- d. den Stichentscheid an der Generalversammlung im Falle der Stimmengleichheit.
- Der Vorsitzende der Generalversammlung wird vom Vorstand benannt und hat an der Generalversammlung kein aktives Wahl- und Stimmrecht.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
- Vorstandsmitglieder werden pro Funktion mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein Kandidat in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen Kandidaten zugelassen sind und derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei Kandidaten, keiner das absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr.
- Die Geschäftsprüfungskommission wird per Listenwahl mit einfachem Mehr gewählt.
- Es werden an der Generalversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
- b. Einreichung an den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung
- c. Versendung an alle Mitglieder mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Versammlungsleiter der Generalversammlung.
- Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung geändert werden.
Art. 14 Schlichtungsverfahren
- Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Beilegung von Streitfällen innerhalb des Vereins, wozu im Bedarfsfall eine Schlichtungsstelle aus fünf Schlichtern gebildet wird, die nur für den konkreten Streitfall zuständig ist.
- Das Schlichtungsverfahren ist nur für Streitfälle anwendbar, die nicht durch den Beschluss einer allgemeinen Regelung eines Vereinsorgans gelöst werden können. Besonders bei Streit über die Auslegung von Statuten oder Regelungen in Bezug auf konkrete Sachverhalte kann das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
- Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Behandlung von Ausschlussverfahren. Diese können jederzeit von jedem Mitglied oder Vorstand eingeleitet werden. Der restliche Verlauf des Ausschlussverfahrens ist gleich wie ein Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle fällt den endgültigen Entscheid über den Ausschluss.
- Das Schlichtungsverfahren wird durch eine schriftliche Benachrichtigung des Vorstands eingeleitet, wobei der Streitpunkt darzulegen und ein unbeteiligter Mitglied als erster Schlichter zu nennen ist. Der Vorstand fordert die Gegenpartei zu einer Stellungnahme und Nennung eines weiteren unbeteiligten Mitglieds als zweiten Schlichter auf. Sollte die Gegenpartei dieser Aufforderung innerhalb nützlicher Frist nicht nachkommen oder gibt es keine Gegenpartei, dann übernimmt der Vorstand diese Aufgabe. Beide Schlichter ernennen jeweils den dritten und vierten Schlichter. Der dritte und vierte Schlichter einigen sich auf ein weiteres unbeteiligtes Mitglied als fünften Schlichter.
- Nach Abklärung der zuständigkeit hört die Schlichtungsstelle beide Streitparteien an und fällt eine Entscheidung, die den Streitparteien und dem Vorstand gleichzeitig zur Kenntnis zu bringen ist.
- Die Entscheide des Schlichtungsverfahrens sind vereinsintern bindend und endgültig.
Kapitel 5: Finanzen
Art. 15 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
- Sämtliche Finanzen und Transaktionen werden unter Nennung von Betrag, Namen und Zweck veröffentlicht, es sei denn sie stammen von einer natürlichen Person und unterschreiten einen Betrag von EUR 300.- pro Rechnungsjahr.
- Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Diese Dritten haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.
Art. 16 Mitgliederbeiträge
- Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt EUR 32,-. Mitglieder in Ausbildung entrichten einen ermässigten Mitgliederbeitrag von EUR 16,-.
- Der Mitgliederbeitrag für Mitgliedsorganisationen liegt bei EUR 64,-.
- Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
- Bei Eintritten während der zweiten Rechnungsjahreshälfte wird dem Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages verrechnet.
Art. 17 Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Kapitel 6: Schlussbestimmungen
Art. 18 Publikationsorgan
- Das offizielle Publikationsorgan ist die Website piraten-ohne-grenzen.org
Art. 19 Auflösung der Vereins
- Für die Auflösung der Vereins ist die einfache Zweidrittelmehrheit eines 50% Quorums sämtlicher Mitglieder erforderlich.
- Die Auflösung muss an einer Generalversammlung oder via Urabstimmung geschehen.
- Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, an eine gemeinnützige oder parteinahe Organisation, die von der Auflösungsversammlung (bzw. der Versammlung, an der die Auflösung beschlossen wird) benannt wird, gespendet.
Art. 20 Geschäftsjahr
- Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
- Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Vorsitzende
Der Protokollführer
